Pflegegrade
Januar 2017 wurde das dreistufige Pflegestufen-System von einem neuen System zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von Patienten abgelöst – Stichwort: Pflegegrade. In unserem Artikel informieren wir Sie darüber, welche Vorteile diese Änderung mit sich bringt.
Pflegegrade – Was heißt das?
Zeigen sich deutliche Einschränkungen im Bereich Alltagskompetenz und Selbstständigkeit, besteht die Möglichkeit einen Pflegegrad zu beantragen. Ob dieser anerkannt wird und wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Ergebnis der Pflegebegutachtung ab.
Wissenswert:
- Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 usw.).
- Je ausgeprägter die Beeinträchtigungen sind, desto höher die Pflegestufe.
Wie beantragt man den Erhalt eines Pflegegrads?
Für den Erhalt eines Pflegegrads wird bei der Pflegekasse ein entsprechender Antrag gestellt. Diese beauftragt eine externe Stelle, in der Regel den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse, zur Überprüfung. Der MDK vereinbart hierfür mit der „pflegebedürftigen“ Person einen persönlichen Termin, damit er eine individuelle Einschätzung über deren Zustand treffen kann. Während der Begutachtung wird geprüft, wie es um die Selbstständigkeit des Betroffenen bestellt ist. Anschließend teilt der MDK der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung mit und gibt eine Empfehlung ab. Letztendlich ist es aber die Entscheidung der Pflegekasse, ob der Pflegegrad mit den damit verbundenen Leistungen genehmigt wird oder nicht.
Welche Kriterien werden für die Überprüfung der Pflegebedürftigkeit herangezogen?
Nicht nur das System, das zur Klassifizierung der Pflegebedürftigkeit verwendet wird, wurde überarbeitet, sondern auch das Beurteilungsverfahren selbst. War in der Vergangenheit ausschließlich der tatsächliche Zeitaufwand/ Pflegeaufwand von Relevanz, werden heute alle Lebensbereiche des Pflegebedürftigen für die Beurteilung herangezogen. Im Vergleich zum alten Verfahren der Pflegebegutachtung ein deutlicher Vorteil, denn so lässt sich die Frage sicher klären, wie selbstständig der Betroffene seinen Alltag gestalten kann.
- Mobilität
Bezüglich der Mobilität ist für den Gutachter die Klärung der Frage entscheidend, inwieweit sich der Patient noch selbstständig bewegen kann. Natürlich werden dabei alle vorhandenen körperlichen Einschränkungen erfasst, die auf die Mobilität Einfluss haben können.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Ist der Patient noch fähig, sich zeitlich und räumlich zu orientieren?
- Kann der zu Beurteilende mitteilen, welche Bedürfnisse er hat?
- Kann er noch selbstständig Entscheidungen treffen?
- Ist der Betroffene noch dazu fähig, Gespräche zu führen?
- Verhaltensweisen und psychische Probleme
- Zeigt der Patient psychische Auffälligkeiten in dem er z. B. sehr ängstlich oder extrem aggressiv wirkt?
- Ist der zu Beurteilende eventuell auf psychologische Betreuung angewiesen?
- Selbstversorgung
Kann der Betroffene sich selbst versorgen (z. B. die tägliche Körperhygiene selbstständig durchführen usw.)?
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen
Hält der Patient seine notwendigen Arzttermine ein? Kann er selbst notwendige Maßnahmen durchführen, wie z. B. den Verband wechseln, Blutzucker messen, Insulin spritzen usw.?
- Gestaltung des Alltagsleben und soziale Kontakte
- Pflegt der Betroffene noch seine Kontakte zu Bekannten und Verwandten?
- Ist der zu beurteilende Patient noch in der Lage seinen Alltag zu planen?
- Haushaltsführung
Schafft es der zu Beurteilende noch, seinen Haushalt selbstständig zu führen oder ist er auf Unterstützung angewiesen?
- Außerhäusliche Aktivitäten
Nimmt der zu Beurteilende noch an außerhäuslichen Aktivitäten teil oder bleibt er vermehrt Zuhause und isoliert sich?
Wissenswert:
- Pflegegrade sind nicht nur alten Menschen vorbehalten, denn auch „junge“ Menschen können aufgrund von Krankheiten oder körperlichen Einschränkungen Pflegegrade anerkannt bekommen. Das wäre z. B. der Fall bei
- Psychischen Erkrankungen
- Krebserkrankungen
- Diabetes
- einer geistigen Behinderung
- nach einem erlebten Schlaganfall
- Dialyse-Patienten
- COPD
- Parkinson
- Epilepsie usw.
- Der Prüfer vergibt im Rahmen der Pflegebegutachtung Punkte, abhängig davon wie viel Unterstützung gebraucht wird. Zum Abschluss des „Gutachtens“ werden die Punkte zusammengerechnet. Je höher die Summe, desto größer die Hilfebedürftigkeit.
Pflegegrad Beurteilung: Die Wertetabelle
Pflegestufe | Punkte | Grad der Selbstständigkeit |
1 | 12,5 – 27 | Die Selbstständigkeit des Betroffenen ist nur geringfügig beeinträchtigt. |
2 | 27 – 47,5 | Die Selbstständigkeit des Betroffenen ist erheblich beeinträchtigt. |
3 | 47,5 – 70 | Die Selbstständigkeit des Betroffenen ist schwer beeinträchtigt. |
4 | 70 – 90 | Die Selbstständigkeit des zu Beurteilenden ist sehr stark beeinträchtigt. |
5 | 90 – 100 | Die Selbstständigkeit ist extrem stark beeinträchtigt. Gleichzeitig werden spezielle Anforderungen an die Pflege gestellt. |
Pflegegrade Wertetabelle Ausnahmen
Haben Patienten einen hohen und außergewöhnlichen Hilfebedarf und/oder sehr spezielle Anforderungen an die Pflege, dann besteht trotzdem die Möglichkeit, dass diesen Pflegestufe 5 zugesprochen wird. Auch dann, wenn bei der Begutachtung keine 90 Punkte erreicht wurden.
Pflegegrad: Welche Sach- und Geldleistungen gibt es?
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Kein Pflegegeld | 316 € Pflegegeld / Monat | 545 € Pflegegeld / Monat | 728 € Pflegegeld 7 Monat | 901 € Pflegegeld / Monat |
Keine Pflegesachleistungen | 689 € Pflegesachleistungen | 1298 € Pflegesachleistungen | 1612 € Pflegesachleistungen | 1 995 € Pflegesachleistungen |
125 €/ Monat Betreuungs- und Entlastungsl. | 689 € / Monat Tages- und Nachtpflege | 1298 € / Monat Tages- und Nachtpflege | 1612 € / Monat Tages- und Nachtpflege | 1995 € / Monat Tages- und Nachtpflege |
40 € Monat für Verbrauchbare Pflegehilfsmittel | 1621 € /Jahr Kurzzeitpflege | 1612 € / Jahr Kurzzeitpflege | 1612 € / Jahr Kurzzeitpflege | 1612 € / Jahr Kurzzeitpflege |
23 € / Monat Hausnotruf | 1621 € /Jahr Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr Verhinderungspflege | 1612 € / Jahr Verhinderungspflege |
4000 € Wohnraumanpassungen | 770 €/ Monat Vollstationäre Pflege | 1262 €/ Monat Vollstationäre Pflege | 1775 €/ Monat Vollstationäre Pflege | 2005 €/ Monat Vollstationäre Pflege |
214 € / Monat Wohngruppenzuschuss | 125 €/ Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 €/ Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 €/ Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 €/ Monat Betreuungs- und Entlastungsleistungen |
40 € / Monat verbrauchbare Pflegehilfsmittel | 40 € / Monat verbrauchbare Pflegehilfsmittel | 40 € / Monat verbrauchbare Pflegehilfsmittel | 40 € / Monat verbrauchbare Pflegehilfsmittel | |
23 € / Monat Hausnotruf | 23 € / Monat Hausnotruf | 23 € / Monat Hausnotruf | 23 € / Monat Hausnotruf | |
4000 € Wohnraumanpassungen | 4000 € Wohnraumanpassungen | 4000 € Wohnraumanpassungen | 4000 € Wohnraumanpassungen | |
214 € Wohngruppenzuschuss | 214 € Wohngruppenzuschuss | 214 € Wohngruppenzuschuss | 214 € Wohngruppenzuschuss |
Pflegegrad anpassen: Stellen Sie einen Höherstellungsantrag
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der psychische und körperliche Zustand eines Patienten irgendwann so verschlechtert, so dass dieser nicht mehr seinem Pflegegrad entspricht. Ist das der Fall, muss über einen Höherstellungsantrag eine entsprechende Anpassung durchgeführt werden.